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Vollzugsassistenten §49-51
Vollzugsassistenten §49-51
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- Kategorie: Vollzugsassistenten §49-51
Artikel 49: Der Kalif ernennt einen Vollzugsassistenten (Muawin at-Tanfid / Mu’āwin at-Tanfīḏ). Seine Arbeit zählt zu den Verwaltungstätigkeiten und gehört nicht zur Regierungsausübung. Seine Einrichtung ist ein Vollzugsapparat für alles, was vom Kalifen an die inneren und äußeren Staatsgremien erlassen wird. Ebenso wird das, was von diesen Gremien gemeldet wird, über ihn an den Kalifen weitergeleitet. Es handelt sich also beim Vollzugsassistenten um eine Verbindungsstelle zwischen dem Kalifen und anderen Institutionen. In folgenden Bereichen leitet er seine Anweisungen weiter und meldet an ihn zurück:
- a) Bürgerbeziehungen
- b) Internationale Beziehungen
- c) Armee und Soldaten
- d) Andere staatliche Apparate außer der Armee.
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- Kategorie: Vollzugsassistenten §49-51
Artikel 50: Der Vollzugsassistent (Mu’āwin at-Tanfīḏ) muss männlich undein Muslim sein, weil er zu den Vertrauten des Kalifen zählt.
Weiterlesen: Artikel 50: Bedingungen zur Ernennung des Vollzugsassistenten
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- Kategorie: Vollzugsassistenten §49-51
Artikel 51: Wie der bevollmächtigteAssistent steht auch der Vollzugsassistent in unmittelbarer Verbindung zum Kalifen. Er wird aber als Assistent im Vollzug betrachtet, nicht in der Regierungsausübung selbst.
Weiterlesen: Artikel 51: Der Vollzugsassistent ist kein Regent