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Artikel 105: Personen, die Meinungsvertreter der Muslime sind, um vom Kalifen konsultiert zu werden, bilden die Ratsversammlung (Madschlis al-Umma). Jene Personen, welche die Einwohner einer Provinz vertreten, bilden den Provinzrat (Madschlis al-Wilāya). Den Nichtmuslimen ist es gestattet, im Madschlis al-Umma vertreten zu sein, um Beschwerden über Ungerechtigkeiten der Regierenden oder eine fehlerhafte Anwendung der Gesetze des Islam vorzubringen.
Weiterlesen: Artikel 105: Ratsversammlung der Umma (Madschlis al-Umma)
Artikel 106: Die Mitglieder des Provinzrats (Madschlis al-Wilāya) werden von den Einwohnern der betreffenden Provinz (Wilāya) direkt gewählt. Die Mitgliederzahl des Provinzrates in jeder Provinz des Staates wird aus der Einwohnerzahl der betreffenden Provinz nach einem Proportionalitätsfaktor bestimmt. Die Mitglieder des Madschlis al-Umma werden direkt von den Mitgliedern der Provinzräte gewählt. Madschlis al-Umma und Madschlis al-Wilāya haben dieselbe Konstituierungsdauer, die gleichzeitig beginnt und gleichzeitig endet.
Weiterlesen: Artikel 106: Wahl der Provinzräte und der Ratsversammlung der Umma
Artikel 107: Jeder, der die Staatsangehörigkeit besitzt, geschlechtsreif und geistig zurechnungsfähig ist, hat das Recht, Mitglied im Madschlis al-Umma und im Madschlis al-Wilāya zu sein, sei es ein Mann oder eine Frau, ein Muslim oder ein Nichtmuslim. Die Mitgliedschaft der Nichtmuslime ist allerdings darauf begrenzt, Beschwerden über die Ungerechtigkeit der Regierenden oder eine mangelhafte Anwendung des Islam vorzubringen.
Weiterlesen: Artikel 107: Mitgliedschaft der Provinzräte und der Ratsversammlung der Umma
Artikel 108: Unter Schura (Schūrā) oder Mašwara versteht man das generelle Einholen einer Meinung. In der Gesetzgebung, bei Definitionen und intellektuellen Fragen, wie das Ermitteln von Tatsachen sowie fachspezifische und wissenschaftliche Angelegenheiten, ist sie nicht verbindlich. Sie ist dann verbindlich, wenn der Kalif sie in praktischen Angelegenheiten einholt oder bei Tätigkeiten, die keiner Untersuchung und tiefgründigen Betrachtung bedürfen.
Weiterlesen: Artikel 108: Die Meinung der Provinzräte und Ratsversammlung der Umma
Artikel 109: Schura (Schūrā) ist ausschließlich ein Recht der Muslime. Die Nichtmuslime haben kein Recht auf Schura (Schūrā), wobei die Meinungsäußerung allen Staatsbürgern gestattet ist, seien es Muslime oder Nichtmuslime.
Weiterlesen: Artikel 109: Recht auf Schura und auf Meinungsäußerung
Artikel 110: Holt der Kalif die Meinung des Madschlis al-Umma in Fragestellungen ein, bei denen die Schura (Schūrā) verbindlich ist, wird die Mehrheitsmeinung übernommen, und zwar abgesehen davon, ob sie richtig oder falsch ist. In allen anderen Fragen, die zur unverbindlichen Schura (Schūrā) zählen, wird nach der Wahrheit gesucht, abgesehen von jeglichen Mehrheits- oder Minderheitsverhältnissen.
Weiterlesen: Artikel 110: Grundsatz der Richtigkeit der Meinung und der Mehrheit bei der Schura
Artikel 111: Die Ratsversammlung (Madschlis al-Umma) hat fünf Befugnisse:
Erstens:
Zweitens:
Drittens:
Viertens:
Fünftens:
Weiterlesen: Artikel 111: Befugnisse der Ratsversammlung der Umma