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Allgemeine Gesetze §1-15
Allgemeine Gesetze §1-15
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- Kategorie: Allgemeine Gesetze §1-15
Artikel 1: Das islamische Überzeugungsfundament (Aqida / ʿAqīda) ist die Grundlage des Staates. Es darf nichts in seiner Struktur, seinem Apparat, im Bereich der Rechenschaftsforderung oder in irgendeinem anderen Bereich, der mit dem Staat verbunden ist, zustande kommen, was nicht die islamische Aqida zur Grundlage hat. Sie ist zur gleichen Zeit Grundlage der Verfassung und der islamischen Gesetze (Scharia / al-Qawanin aš-Šariyya). Es darf nichts geben, das damit in Verbindung steht und nicht aus der islamischen Aqida hervorgeht.
Weiterlesen: Artikel 1: Grundlage des Staates, der Verfassung und der Gesetze
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Artikel 2: Die Stätte des Islam (Dar al-Islam) sind die Länder, in denen die Gesetze des Islam angewendet werden und deren Schutz (Aman) durch den Islam (d. h. allein durch die Kraft der Muslime) gewährleistet ist. Die Stätte des Unglaubens (Dar al-Kufr) sind die Länder, in denen die Systeme des Unglaubens Anwendung finden oder deren Sicherheit nicht durch den Islam gewährleistet ist.
Weiterlesen: Artikel 2: Die Stätte (der Staat) des Islam, die Stätte des Unglaubens
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Artikel 3 – Der Kalif adoptiert bestimmte islamische Rechtssprüche (Ahkām Scharʿiyya), die er als Verfassung und Gesetze einführt. Hat er einen Hukm Schariy (Rechtsspruch) adoptiert, stellt dieser das al-leinige Gesetz dar, dessen Befolgung verpflichtend ist. Es ist dadurch zu einem rechtsgültigen Gesetz geworden, dem jeder Staatsbürger im Sichtbaren wie im Verborgenen verpflichtend zu gehorchen hat.
Weiterlesen: Artikel 3: Annahme der Verfassung und den Gesetzen
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Artikel 4: Der Kalif adoptiert keinen spezifischen Rechtsspruch in den Ibadat (gottesdienstliche Handlungen), ausgenommen in Bereichen der Zakat und des Dschihad (Ǧihād), und adoptiert keine Ideen in Bereichen, die mit der islamischen Aqida (Überzeugungsfundament) zusammenhängen.
Weiterlesen: Article 4: Beschränkung der Annahme der Gesetze
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Artikel 5: All diejenigen, die die Staatsangehörigkeit des islamischen Staates tragen, genießen alle Rechte und Pflichten, die ihnen seitens der islamischen Scharia zuerkannt werden.
Artikel 6: Der Staat darf keinerlei Unterscheidung zwischen den Staatsbürgern bezüglich der Regierungsausübung, der Rechtssprechung, der Wahrnehmung der Angelegenheiten oder dergleichen vornehmen. Er muss sie vielmehr ungeachtet ihrer Rasse, Religion, Hautfarbe oder anderem als gleichgestellt betrachten.
Weiterlesen: Artikel 5: Bürger des Kalifats Staats (Staatsangehörigkeit)
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Artikel 5: All diejenigen, die die Staatsangehörigkeit des islamischen Staates tragen, genießen alle Rechte und Pflichten, die ihnen seitens der islamischen Scharia zuerkannt werden.
Artikel 6: Der Staat darf keinerlei Unterscheidung zwischen den Staatsbürgern bezüglich der Regierungsausübung, der Rechtssprechung, der Wahrnehmung der Angelegenheiten oder dergleichen vornehmen. Er muss sie vielmehr ungeachtet ihrer Rasse, Religion, Hautfarbe oder anderem als gleichgestellt betrachten.
Weiterlesen: Artikel 6: Gleichstellung der Bürger des Kalifats Staats
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Artikel 7: Der Staat wendet das islamische Gesetz nach den folgenden Gesichtspunkten auf alle an, welche die Staatsangehörigkeit des islamischen Staates besitzen, unabhängig davon, ob es sich um Muslime oder Nichtmuslime handelt:
a) Alle Gesetze des Islam werden ohne Ausnahme auf die Muslime angewendet.
b) Es ist den Nichtmuslimen innerhalb der allgemeinen Ordnung überlassen, welche Überzeugungen sie annehmen und was sie anbeten.
c) Auf die vom Islam Abtrünnigen (al-Murtaddun)wird das Gesetz der Apostasie angewendet, wenn sie selber dem Islam abgeschworen haben. Handelt es sich aber um Kinder von Apostaten und wurden sie als Nichtmuslime geboren, werden sie als Nichtmuslime behandelt, und zwar gemäß ihrem Bekenntnis als Polytheisten (Muschrikun) oder als Schriftbesitzer (Ahl al-Kitab – Juden und Christen).
d) Nichtmuslime werden in Nahrungs- und Kleidungsangelegenheiten im Rahmen dessen, was die islamischen Gesetze erlauben, gemäß ihren Religionen behandelt.
e) Ehe- und Scheidungsangelegenheiten zwischen Nichtmuslimen werden gemäß ihren Religionen geregelt, zwischen Nichtmuslimen und Muslimen aber nach den Gesetzen des Islam.
f) Der Staat wendet alle weiteren islamischen Gesetze und übrigen Angelegenheiten der islamischen Scharia,wie Rechtsbeziehungen (Muamalat)), Strafrecht (Uqubat), Beweisrecht (Bayyinat), Regierungs- und Wirtschaftssysteme sowie alle anderen Bereiche, auf alle Staatsbürger, Muslime wie Nichtmuslime, in gleicher Weise an. Er wendet sie auch auf Bürger von Staaten an, mit denen das Kalifat bilaterale Verträge abgeschlossen hat (Muahidun), auf staatsfremde Personen, denen das Kalifat Schutz gewährt (Mustaminun), und auf all jene, die sich unter der Herrschaft des Islam befinden. Die islamischen Gesetze werden auf diese Personengruppen gleichermaßen angewendet wie auf die eigenen Staatsbürger. Ausgenommen davon sind Botschafter, Konsuln, Gesandte und dergleichen. Für sie gilt diplomatische Immunität.
Weiterlesen: Artikel 7: Verwendungsweise des islamischen Gesetzes
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Artikel 8: Die arabische Sprache ist allein die Sprache des Islam und allein die Sprache, derer sich der Staat bedient.
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Artikel 9: Der Idschtihad ist eine Pflicht, die von den Muslimen zur Genüge erfüllt werden muss (Fard Kifaya). Jeder Muslim hat das Recht, den Idschtihad auszuüben, wenn er die dafür notwendigen Bedingungen erfüllt.
Weiterlesen: Artikel 9: Der Idschtihad ist Pflicht und Recht
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Artikel 10: Alle Muslime tragen die Verantwortung für den Islam. Es gibt keine Geistlichen im Islam, und der Staat muss jeden Ansatz ihres Erscheinens unter den Muslimen verhindern.
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Artikel 11: Das Tragen der islamischen Botschaft (Daawa / Daʿwa)ist die Hauptaufgabe des Staates.
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Artikel 12: Koran, Sunna, der Konsens der Prophetengefährten (Idschma / Idschmāʿ aṣ-Sahāba) und der Analogieschluss (Qiyās) stellen die einzigen Beweisquellen dar, die für die islamischen Rechtssprüche gültig sind.
Weiterlesen: Artikel 12: Die Beweisquellen der islamischen Rechtssprüche
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Artikel 13: Es gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Eine Bestrafung erfolgt nur durch das Urteil eines Gerichtes. Es ist absolut verboten, jemanden zu foltern. Wer derartiges tut, wird bestraft.
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Artikel 14: Alle Handlungen sind grundsätzlich an den islamischen Rechtsspruch gebunden. Eine Handlung darf erst nach Kenntnis des betreffenden Rechtsspruches ausgeführt werden. Dinge und Gegenstände sind grundsätzlich erlaubt, solange es keinen Rechtsbeleg gibt, der sie verbietet.
Weiterlesen: Artikel 14: Grundsatz der Handlungen und der Gegenstände
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Artikel 15: Das, was zu Verbotenem (Haram / Ḥarām) führt, ist selbst verboten, vorausgesetzt es führt nach überwiegender Ansicht zum Verbotenen. Besteht nur die Befürchtung, dass es zu Verbotenem führen könnte, so ist es nicht verboten.