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Die Gouverneure §52-60
Die Gouverneure §52-60
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- Kategorie: Gouverneure §52-60
Artikel 52: Die Länder, die der Staat regiert, werden in Einheiten unterteilt. Jede Einheit wird als Wilaya / Wilāya (Provinz) bezeichnet. Jede Wilāya wird wiederum in Einheiten unterteilt, die als Imala /ʿImāla (Distrikt, Landkreis) bezeichnet werden. Derjenige, dem die Leitung einer Wilāya übertragen wird, wird als Wali / Wālī oder Amir / Amīr bezeichnet, während man denjenigen, dem eine ʿImāla unterstellt ist, Amil / ʿÀmil oder Hakim / Ḥākim nennt.
Weiterlesen: Artikel 52: Administrative Teilung des Territorium des Kalifats
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Artikel 53: Die Walis / al-Wulat (Gouverneure) werden durch den Kalifen ernannt. Die Ummal / ʿUmmāl (Pl. von ʿÀmil) werden durch den Kalifen und die Gouverneure ernannt, wenn diese dazu ermächtigt wurden. Für die Gouverneure und ʿUmmāl gelten dieselben Bedingungen wie für die Mu’āwinon, d. h., sie müssen freie, muslimische, geschlechtsrei-fe, geistig zurechnungsfähige und rechtschaffene Männer sein. Sie müssen darüber hinaus fähig sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zur Genüge zu bewältigen. Sie sollen unter den gottesfürchtigen und durchsetzungskräftigen Personen ausgewählt werden.
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Artikel 54: Der Wali hat in seiner Wilaya stellvertretend für den Kalifen die Vollmacht zur Regierung und zur Kontrolle der Tätigkeiten der Verwaltungsabteilungen. Er besitzt in seiner Wilaya sämtliche Vollmachten bis auf die Finanzen, das Gerichtswesen und die Armee. Er besitzt die Befehlsgewalt über die Einwohner seiner Wilaya und die Entscheidungsbefugnis in allem, was mit seiner Wilaya verbunden ist. Die Polizei unterliegt seiner Befehlsgewalt in Bezug auf die Ausführung, nicht aber in Bezug auf die Verwaltung.
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Artikel 55: Der Wali ist nicht dazu verpflichtet, den Kalifen darüber zu unterrichten, was er gemäß seiner Regierungsbefugnis an Tätigkeiten durchführt, es sei denn auf freiwilliger Basis. Soll etwas Neues, noch nicht Gehabtes unternommen werden, bringt er es dem Kalifen zur Kenntnis und handelt daraufhin nach dessen Befehl. Befürchtet er, dass die Angelegenheit durch Abwarten Schaden nimmt, so handelt er zuerst und informiert danach verpflichtend den Kalifen, und zwar sowohl über die Angelegenheit selbst als auch über den Grund, warum er ihn nicht vor Ausführung der Handlung informiert hat.
Weiterlesen: Artikel 55: Berichterstattungs- und Informationspflicht des Walis
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Artikel 56: In jeder Wilāya gibt es einen von der Bevölkerung gewählten Provinzrat (Madschlis al-Wilāya), dem der Wali vorsteht. Der Provinzrathat die Befugnis zu Verwaltungsangelegenheiten, nicht aber zu Regierungsangelegenheiten seine Meinung zu äußern. Er wird für die folgenden beiden Aufgabenbereiche ins Leben gerufen:
- Erstens: Um dem Wali die erforderlichen Informationen über den Zustand der Wilaya und ihre Bedürfnisse zukommen zu lassen.
- Zweitens: Um das Wohlwollen oder die Unzufriedenheit mit der Regentschaft des Walis zu äußern.
Die Meinung des Rats ist im ersten Bereich nicht verpflichtend, im zweiten allerdings schon. Wenn der Rat sich über den Wali beschwert, wird er abgesetzt.
Weiterlesen: Artikel 56: Der Provinzrat (Madschlis al-Wilaya)
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Artikel 57: Die Amtszeit einer Person in der Wilāya soll nicht zu lang sein. Der Wali soll seines Amtes enthoben werden, sobald eine Festigung seiner Position im Lande beobachtet wird oder die Menschen zu sehr von ihm fasziniert sind.
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Artikel 58: Der Wali wird nicht von einer Wilaya in die andere versetzt, weil seine Ernennung zwar mit einer allgemeinen Befugnis ergangen, aber örtlich bestimmt ist. Er wird abgesetzt und erneut ernannt.
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Artikel 59: Der Wali wird abgesetzt, wenn der Kalif dies für richtig hält, der Madschlis al-Umma seine Unzufriedenheit mit ihm kundtut oder der Rat seiner Wilaya seine Verärgerung über ihn zum Ausdruck bringt. Seine Absetzung erfolgt durch den Kalifen.
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Artikel 60: Der Kalif hat die Pflicht, die Handlungen der Walis / al-Wulat zu überprüfen, sie streng zu kontrollieren und jemanden zu ernennen, der ihn bei ihrer Inspektion und der Überprüfung ihres Zustandes vertritt. Von Zeit zu Zeit muss er sie alle oder einen Teil von ihnen bei sich versammeln. Auch muss er sich die Beschwerden des Volkes über sie anhören.
Weiterlesen: Artikel 60: Prüfpflicht des Kalifen für Handlungen der Walis